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   VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00   

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VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00 (https://dejure.org/2000,14883)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2000 - 11 K 1725/00 (https://dejure.org/2000,14883)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. September 2000 - 11 K 1725/00 (https://dejure.org/2000,14883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Annahme und Vermittlung von Sportwetten; Zulässigkeit der Errichtung eines Totalisators für Sportwetten; Voraussetzungen für die Zulassung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten; Verhältnis des Sportwettegesetzes und des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 831
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Einfach- gesetzliche Vorschriften des Bundesrechtes zur Zulassung von Wettunternehmen für öffentliche Sportwettspiele und öffentliche Sportrennen mit Ausnahme von Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsprüfungen für Pferde bestehen nicht (BVerwG, Urt.v. 23.08.1994 - 1 C 18/91, NVwZ 1995, 475, 476) [BVerwG 23.08.1994 - 1 C 18/91] .

    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum liegt ein Glücksspiel vor, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall; wenn sich das gewerbsmäßige Spielangebot an einen unübersehbaren Kreis von Personen richtet, kann dabei nicht auf einen bestimmten Personenkreis, etwa im Sportgeschehen besonders kenntnisreiche Teilnehmer, sondern nur auf Fähigkeiten und Erfahrungen durchschnittlicher Adressaten abgestellt werden (vgl. BVerwG, Buchholz 451.20 § 33 h GewO Nr. 5; BVerwG, Urt.v. 23.08.1994 - 1 C 18/91, a.a.O., 476).

    Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass das Betreiben eines Sportwettunternehmens die Ausübung eines Berufes im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerwG, Urt.v. 23.08.1994 - 1 C 18/91, a.a.O., 476, 477; BVerwG, Urt.v. 23.08.1994 - 1 C 19/91, NVwZ 1995, 478 - 481) und demzufolge das hier einschlägige Landesrecht am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 S.2 GG zu messen ist.

    Die Bedeutung dieses Gemeinschaftsgutes rechtfertigt nicht nur partielle Beschränkungen, sondern auch ein generelles Verbot des Betriebs von Sportwettunternehmungen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 23.04.1975 - 1 BvR 455/74; BVerwG, Urt.v. 23.08.1994 - 1 C 18/91, a.a.O., 477).

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Die Beteiligten streiten über die Erlaubnisfreiheit der Annahme und Vermittlung von Sportwetten, und in diesem Zusammenhang sehen sich die Antragstellerin bzw. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen strafrechtlichen Ermittlungen wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB ausgesetzt (sog. "Damokles-Rechtsprechung"; vgl. BVerwGE 89, 327/331; OVG Nordr.- Westf., NVwZ-RR 1997, 264).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Eine solche objektive Zulassungsschranke ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, soweit der Schutz besonders wichtiger ("überragender") Gemeinschaftsgüter sie zwingend erfordert, d.h. soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss, und dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann (BVerfGE 21, 245, 251 [BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 126/65] ; BVerwGE 25, 1, 11 [BVerwG 29.08.1966 - VIII C 252/63] ; BVerwGE 39, 159, 168) [BVerwG 10.12.1971 - VII C 45/69].
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 19.91

    bayerische Spielbanken - Art. 12 GG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass das Betreiben eines Sportwettunternehmens die Ausübung eines Berufes im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerwG, Urt.v. 23.08.1994 - 1 C 18/91, a.a.O., 476, 477; BVerwG, Urt.v. 23.08.1994 - 1 C 19/91, NVwZ 1995, 478 - 481) und demzufolge das hier einschlägige Landesrecht am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 S.2 GG zu messen ist.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO kann grundsätzlich im Verfahren nach § 123 VwGO in Ausübung des Ermessens nach § 123 Abs. 3 VwGO , § 138 ZPO getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 1988, 249 [BVerfG 05.05.1987 - 2 BvR 104/87] ).
  • BVerwG, 10.12.1971 - VII C 45.69
    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Eine solche objektive Zulassungsschranke ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, soweit der Schutz besonders wichtiger ("überragender") Gemeinschaftsgüter sie zwingend erfordert, d.h. soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss, und dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann (BVerfGE 21, 245, 251 [BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 126/65] ; BVerwGE 25, 1, 11 [BVerwG 29.08.1966 - VIII C 252/63] ; BVerwGE 39, 159, 168) [BVerwG 10.12.1971 - VII C 45/69].
  • AG Karlsruhe-Durlach, 13.07.2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Veranstaltung eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Mit Urteil vom 13.07.2000 hat das Amtsgericht xxx - Strafrichter - die Betreiber der Antragstellerin freigesprochen (Az.: 1 Ds 26 Js 31893/98).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1990 - 2 A 10034/90

    Wettunternehmer; Zulassungsvoraussetzungen; Willkürverbot; Grundrechtsschutz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Gemessen daran stellt die hier streitgegenständliche Oddset-Sportwette ein Glücksspiel dar, weil niemand die Fähigkeit hat, vor Beginn eines sportlichen Wettkampfes mit dem Anspruch auf objektive Richtigkeit dessen Ergebnis vorherzusagen, solange keine unzulässige Manipulation vorliegt; deshalb stellen auch die hier in Rede stehenden Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen Glücksspiele dar (vgl. dazu OVG Koblenz, Urt.v. 24.10.1990, NVwZ-RR 1991, 554, 555) [OVG Rheinland-Pfalz 24.10.1990 - 2 A 10034/90] .
  • BVerwG, 29.08.1966 - VIII C 252.63

    Ersatzzustellung eines Urteils an den "Gehilfen" eines prozessbevollmächtigten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00
    Eine solche objektive Zulassungsschranke ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, soweit der Schutz besonders wichtiger ("überragender") Gemeinschaftsgüter sie zwingend erfordert, d.h. soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss, und dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann (BVerfGE 21, 245, 251 [BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 126/65] ; BVerwGE 25, 1, 11 [BVerwG 29.08.1966 - VIII C 252/63] ; BVerwGE 39, 159, 168) [BVerwG 10.12.1971 - VII C 45/69].
  • VG Karlsruhe, 07.05.2004 - 3 K 145/04

    Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen statt

    Letztlich unterliegt die Tätigkeit des Antragstellers in Baden-Württemberg einem staatlichen Monopol (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 21.09.2000, NVwZ 2001, 831; offengelassen: VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003, aaO).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2003 - 14 S 2649/02

    Abschluss und Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) ohne eine

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  • VG Karlsruhe, 10.05.2004 - 11 K 160/04

    Vorläufig weiter Wettvermittlung nach England

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. Beschl. v. 21.09.2000 - 11 K 1725/00 - u. Beschl. v. 30.10.2002 - 11 K 2558/02 -) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 26.07.2001- 14 5 2394/00 -) ist der Betrieb eines privaten Sportwettbüros nach den landesrechtlichen Regelungen Baden-Württembergs über die Veranstaltung von Sport- und Oddsett-Wetten verboten.
  • VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03

    Zur Untersagung einer Oddset-Sportwettenveranstaltung

    Ob das Oddset-Sportwettengesetz Baden-Württemberg dahingehend zu verstehen ist, dass die Veranstaltung von Oddset-Sportwetten ausschließlich dem Land Baden-Württemberg und nicht auch Privaten zusteht (so VG Karlsruhe, Beschl. v. 21.09.2000 - 11 K 1725/00 -, NVwZ 2001, 831; a. A. Wrage, Allgemeine Oddset-Sportwetten: Zur Strafbarkeit des Buchmachers gem. § 284 StGB, JR 2001, 405 f. sowie Anm. zu AG Karlsruhe-Durlach, Urt. v. 13.07.2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98 - NStZ 2001, 254, 256), bedarf zumindest im vorliegenden Aussetzungsverfahren keiner näheren Prüfung und muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
  • LG Karlsruhe, 21.01.2004 - 14 O 3/04

    Vermittlung von Sportwetten an ein österreichisches Unternehmen kein Verstoß

    Das hier maßgebliche baden-württembergische Landesrecht weist entsprechende Bestimmungen derzeit (noch) nicht auf; jedenfalls lässt sich aus dem Regelungsgehalt des Gesetzes über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten vom 21. Juni 1999 (GBI. 1999, 235) ein derartiger Schluss ziehen (für entsprechende Monopolstellung des Landes VG Karlsruhe, NVwZ 2001, 831, 832).
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